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Satzung

Satzung der KVBB-Jugend

 

 §1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen KVBB-Jugend. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.

(2) Der Sitz des Vereines ist Werder (Havel).

 

§2 Zweck

(1) Die KVBB-Jugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

     Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereines ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Fasching. Er übernimmt

     Koordinations-, Innovations- und Grundsatzaufgaben für die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine des KVBB und der Regionalverbände. Die KVBB-Jugend

     berücksichtigt in ihrer Arbeit insbesondere ihre Aufgaben als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(4) Die KVBB-Jugend bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie ist

     parteipolitisch unabhängig und setzt sich für weltanschauliche und religiöse Toleranz ein.

 

 §3 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 §4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der KVBB-Jugend sind Kinder, Jugendliche und die junge Erwachsene bis zum vollendeten 26.Lebensjahr, die den Regionalverbänden und den

     Mitgliedsvereinen des Karnevalverbandes Berlin-Brandenburg e.V. (KVBB e.V.) angehören. Die Regionalverbände und die Mitgliedsvereine des KVBB

     e.V. haben eine/n Jugendvertreter/in. Die KVBB-Jugend führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung dieser Satzung sowie der Satzung des KVBB e.V.

 

 §5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der KVBB-Jugend endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsvereines aus dem Regionalverband oder dem KVBB e.V.      

     Die Mitgliedschaft endet ebenfalls bei Auflösung des Mitgliedsvereines des KVBB e.V. oder des Regionalverbandes

 

 §6 Aufgaben

(1) Die KVBB-Jugend arbeitet eng mit der Bund Deutscher Karneval (BDK)-Jugend zusammen und nimmt an Tagungen der BDK-Jugend und an der

     Bundesjugendvollversammlung teil.

(2) Die KVBB-Jugend informiert Regionalverbände und Mitgliedsvereine zu aktuellen Themen der BDK-Jugend und des Deutschen Bundesjugendringes.

(3) Die Regionalverbände und die Mitgliedsvereine des KVBB e.V. werden bei der Teilnahme an Aktionen der BDK-Jugend und anderer

     Jugendorganisationen durch die KVBB-Jugend unterstützt, gegebenenfalls wird die gemeinsame Teilnahme koordiniert.

(4) Die KVBB-Jugend strebt eine Zusammenarbeit mit Organisationen, Vereinen und gesellschaftlichen Kräften, die allgemeine, sportliche und kulturelle

     Jugendarbeit leisten an.

(5) Das gesellschaftlichen Engagement von Kindern und Jugendlichen soll gestärkt und unterstützt und die Befähigung zu sozialem Verhalten gefördert

     werden. Sie sollen zur Selbstbestimmung befähigt, zur gesellschaftlichen Mitverantwortung angeregt und hingeführt werden. Die KVBB-Jugend trägt zur

     Entwicklung starker, junger Persönlichkeiten bei.

(6) Die KVBB-Jugend arbeitet eng mit den Verantwortlichen für karnevalistischen Tanzsport im KVBB e.V. und LKTBB e.V. zusammen.

(7) Die KVBB-Jugend prüft Fördermöglichkeiten und berät und unterstützt die Regionalverbände und Mitgliedsvereine des KVBB e.V. hinsichtlich von

     Fördermöglichkeiten und deren Beantragung.

 

§7 Mitgliedsbeitrag

(1) Ein Mitgliedsbeitrag für die KVBB-Jugend wird nicht erhoben.

 

§8 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Die KVBB-Jugend hat ein eigenes Konto. Alle Einnahmen und Ausgaben der KVBB-Jugend sind über das Konto abzuwickeln.

(3) Einnahmen der KVBB-Jugend setzen sich zusammen aus

(4) Der Jugendvorstand oder die KVBB-Jugendversammlung entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der finanziellen Mittel.

 

§9 Verbot von Begünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§10 Organe der KVBB-Jugend

(1) Die Organe der KVBB-Jugend sind:

(2) Die KVBB-Jugendversammlung der KVBB-Jugend ist das höchste Organ.

(3) Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung (§11 Abs. 1) ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

      beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

(4) KVBB-Jugendvorstand-Sitzungen und die KVBB-Jugendversammlung sind durch den Jugendleiter/in, im Verhinderungsfall durch den/ die Stellvertreter/in

     zu leiten.

(5) Über die Beschlüsse der KVBB-Jugendvorstand-Sitzungen und der KVBB-Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

     Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 KVBB- Jugendversammlung

(1) Die KVBB- Jugendversammlung findet einmal jährlich spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des KVBB e.V. statt. Die Einberufung erfolgt

     durch die/den Jugendleiter/in, im Verhinderungsfall durch die/den stellv. Jugendleiter/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist

     von 4 Wochen schriftlich. Als schriftlich gilt auch elektronische Post oder Telefax. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte

     bekanntgegebene Anschrift, Faxnummer oder E-Mailadresse gerichtet war.

(2) Außerordentliche KVBB-Jugendversammlungen kann der/die Jugendleiter/in KVBB, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in jederzeit einberufen.

     Er/Sie muss die KVBB-Jugendversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe von

     Gründen gefordert wird.

(3) Die KVBB-Jugendversammlung setzt sich aus den Jugendvertretern/innen der Mitgliedsvereine des KVBB e.V. und der Regionalverbände bzw. deren

     Stellvertreter/innen und den Mitgliedern des KVBB-Jugendvorstandes zusammen. Hat ein Mitgliedsverein keinen Jugendvertreter/in bzw. ist diese/r und

     sein/ihre Stellvertreter/in verhindert, kann er/sie durch ein gewähltes Vorstandsmitglied des Mitgliedsvereins des KVBB e.V. oder Regionalverbandes

     vertreten werden.

(4) Stimmberechtigt sind die jeweils der/die Jugendvertreter/innen, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter/innen der Mitgliedsvereine des KVBB e.V. und

     der Regionalverbände mit je einer Stimme und die Mitglieder des KVBB-Jugendvorstandes mit je einer Stimme. Hat ein Mitgliedsverein des KVBB e.V.

     oder des Regionalverbandes keinen Jugendvertreter/in bzw. ist diese/r und sein/ihre Stellvertreter/in verhindert, kann das Stimmrecht durch ein gewähltes

     Vorstandsmitglied des Mitgliedsvereines des KVBB e.V. oder Regionalverbandes ausgeübt werden.

(5) Anträge an die KVBB-Jugendversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher dem KVBB-Jugendvorstand schriftlich vorliegen. Antragsberechtigt sind

     die Jugendvertreter/innen der Regionalverbände und der Mitgliedsvereine des KVBB e.V., Mitglieder des KVBB-Jugendvorstandes und das Präsidium

     des KVBB e.V.

(6) Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung der KVBB-Jugend bzw. zur Auflösung der KVBB-Jugend erfordern eine 2/3 Mehrheit der

     Stimmberechtigten.

(7) Aufgaben der KVBB-Jugendversammlung sind

 

§12 Struktur der KVBB-Jugend

(1) Den KVBB- Jugendvorstand bilden:

(2) Der KVBB- Jugendvorstand wird zur KVBB- Jugendversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der/ die Jugendleiter/in ist Mitglied im Präsidium

     des KVBB e.V. und vertritt die Interessen der KVBB-Jugendversammlung.

(3) Der KVBB- Jugendvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(4) Die Sitzungen des KVBB-Jugendvorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich statt. Der/ die KVBB-Jugendleiter/in im

     Verhinderungsfall Stellvertreter/in beruft die Sitzung ein und leitet diese.

(5) Der KVBB- Jugendvorstand hat:

(6) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die KVBB-Jugendleiter/in und der/die stellvertretende KVBB-Jugendleiter/in. Sie vertreten den Verband

     gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit Geschäftswert von über 100€ sind für die KVBB-

     Jugend nur verbindlich, wenn die Zustimmung des KVBB-Jugendvorstandes vorliegt.

(7) Die Kassenprüfer/innen werden zusammen mit dem KVBB- Jugendvorstand durch die KVBB-Jugendversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

     Mindestalter der Kassenprüfer/innen ist 18 Jahre. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte der KVBB-Jugend jährlich auf

     rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Der Kassenprüfungsbericht ist der KVBB-Jugendversammlung vorzulegen und der KVBB-

    Jugendvorstand gegebenenfalls zu entlasten. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder während des Prüfungszeitraumes noch während der Prüfungszeit

    Mitglieder des KVBB-Jugendvorstandes sein.

 

§13 Geschäftsordnung

(1) Die KVBB-Jugend kann sich zur Regelung von Verfahrensfragen im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, über die der Jugendvorstand

     beschließt.

 

§14 Auflösung der KVBB-Jugend

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KVBB-Jugend an die Stiftung „Deutsches

     Fastnachtsmuseum“ in Kitzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung der KVBB-Jugend wurde durch die Gründungsversammlung der KVBB-Jugend am 17.Mai 2014 in Werder verabschiedet.