Träger der freien Jugendhilfe

Wir sind Träger der freien Jugendhilfe

gemäß

§75 SGB VIII

Was sind Träger der Jugendhilfe?

  • Frei Träger der Jugendhilfe sind zum Beispiel Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, Kirchen usw.
  • Öffentliche Träger auf kommunaler Ebene sind zum Beispiel das Kreisjugendamt und das Jugendamt einer Stadt.

 

Rechtsgrundlagen

 

SGB VIII (Sozialgesetzbuch)

 §1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

  • Jugendhilfe -individuelle und soziale Förderung
  • Beratung und Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten
  • Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahr
  • für positive Lebensbedingungen sowie kinder- und familienfreundliche Umwelt sorgen

 §75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

  • juristische Personen und Personenvereinigungen, die auf Gebiet der Jugendhilfe im Sinne §1 tätig sind
  • gemeinnützig
  • fachliche und personelle Voraussetzungen
  • förderliche Arbeit den Zielen des Grundgesetzes entsprechend
  • AGKJHG (Gesetz zur Ausführung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes) §16

 

Warum sind wir Träger der freien Jugendhilfe?

  • Voraussetzung für finanzielle Förderung von Projekten und Maßnahmen
  • Vorschlagsrecht für Jugendhilfe-und Landesjugendhilfeausschüsse
  • Beteiligungsrechte an Arbeitsgemeinschaften (§78 SGB VIII)
  • Rechte auf Beteiligung und Zusammenarbeit
  • §22 Anspruch auf Sonderurlaub

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